Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung Schmidt

Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung Schmidt

Am Lichterkopf 129
Lahnstein

Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung Schmidt, Koblenz

Der "Wert" einer Immobilie hat je nach Betrachtungsweise einen unterschiedlichen Inhalt bzw. eine unterschiedliche Bedeutung.
Gutachten über den Wert einer Immobilie werden daher grundsätzlich nach Ihren Wünschen und Vorgaben erstattet.


Haben Sie bspw. Interesse an einem 

* Gutachten über den objektiv wahrscheinlichsten Kaufpreis im nächsten Kauf-/Verkaufsfall (Verkehrswert/Marktwert),

* oder einem Gutachten über den Immobilienwert im Falle der Einholung von Kredit- bzw. Darlehensangeboten bei Banken und Versicherungsunternehmen (Beleihungswert),

* oder etwa einem Gutachten über den steuerlichen Wert einer Immobilie im Falle einer Betriebsgründung oder einer Betriebsaufgabe (Teilwert bzw. gemeiner Wert)
,

sind die Ergebnisse aufgrund gesetzlicher und sachlicher Grundsätze sehr unterschiedlich.

Ebenso verhält es sich bei dem vorgegebenen Zweck des Gutachtens. Erst wenn dieser formuliert ist, kann ein Gutachten so angefertigt werden, dass es für den Auftraggeber verwertbar ist.

Dieser muss sich nicht nur auf den Erwerbs- oder Veräußerungsfall beschränken.

So kann beispielsweise der Zweck des Gutachtens

* im Rahmen einer Erbschaft ganz speziell die Ermittlung des Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs,

* im Rahmen einer Ehescheidung der Zugewinnausgleich


oder

* im Rahmen einer Überprüfung eines Steuerbescheids die sachrichtige Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie in Boden – und Gebäudeanteile zum Zwecke der Abschreibung

sein.

Der lediglich objektiv wahrscheinlichste Kaufpreis im nächsten Kauf-/Verkaufsfall allein führt in diesen Fällen nicht zur gewünschten Verwertbarkeit des Gutachtens.


Natürlich werden auch Ihre Vorgaben in die Wertermittlung einbezogen. Diese können sich bspw. auf Angaben zu Wohn- und Nutzflächen oder rechtliche Gegebenheiten als auch die Form und den Umfang des Gutachtens beziehen.

Beratungen und sonstige gutachterliche Feststellungen

Eine Beratung oder gutachterliche Feststellung kommt in Betracht, wenn eine Anfertigung eines Gutachtens nicht erforderlich ist.

Insbesondere kann dies

* die Überprüfung von bereits vorliegenden Gutachten

oder

* die Auskunft über den Einfluss von Gegebenheiten wie z.B. Erbschafts- oder Ehescheidungsauseinandersetzungen oder bauliche Veränderungen (Erweiterungen, Abriss etc.) auf den Immobilienwert

oder

* die Feststellung einer Wohnfläche

sein.


...häufig gestellte Fragen

Sollten Sie Fragen zu den unterschiedlichen Zielrichtungen und Zwecken von Wertgutachten haben, können Sie sich bereits unter den unterschiedlichen Rubriken in der rechten Leiste vorab informieren. Bei weiteren Fragen würde ich mich sehr über Ihren Anruf freuen.

 


Branchen:

Immobilien, Sachverständige für Immobilienbewertung, Sachverständiger, Gutachten, Sachverständigenbüro

Suchbegriffe:

Ehescheidung, Grundstücksbewertungen, Hausbewertungen, Hausgutachten, Immobilienberatung

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