Importabwicklung
Die Abwicklung der Importe wird in vielen Unternehmen häufig unterschätzt. Grund hierfür ist oftmals der Umstand, dass kleinere und mittlere Unternehmen den Import (Abgabe der Zollanmeldung) durch einen Dienstleister, wie z.B. von der Spedition oder von einem Kurierdienst, durchführen lassen. Häufig wird Folgendes übersehen:
Fehler des Dienstleisters gelten als Fehler des Unternehmens!
So wurde z.B. die Möglichkeit eröffnet, dass im Rahmen des Vorwurfs der leichtfertigen Verkürzung nun die deutschen Zollbehörden in der Lage sind, die Zollabgaben im Rahmen eines Bußgeldverfahrens rückwirkend 5 Jahre nachzuerheben. Der wesentliche Clou darin besteht, dass die Jahre 4 und 5 im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Vorteilsabschöpfung erhoben werden können, zzgl. Zinsen und die deutschen Zollbehörden diese Abgaben zu 100 % einbehalten dürfen, im Gegensatz zu den Jahren 1-3, bei denen die Zollbehörden 75 % der Zollabgaben an die EU-Kommission abführen müssen.
Gleichzeitig ist bei der Importabwicklung darauf zu achten, dass verschiedene Kosten, welche gegebenenfalls nicht im Kaufpreis/Rechnungspreis enthalten sind, zusätzlich zum Zollwert hinzu zu rechnen sind. Speziell Ihr Dienstleister (Spediteur/Kurierdienst) kennt diese Kosten nicht, wenn Sie ihm diese nicht explizit mitteilen. Ohne Ihre Information, kann dieser die zusätzlichen Kosten, welche zum Zollwert gehören, nicht anmelden. Hier ist Ihr Unternehmen ebenfalls vollumfänglich in der Pflicht, alle Informationen Ihrem Dienstleister vorab mitzuteilen. Daher lässt sich inzwischen Ihre Betriebsprüfer vor Beginn der Prüfung alle Arbeit- und Organisationsanweisung in vorlegen, um prüfen zu können, ob Ihr Unternehmen entsprechende Vorkehrunge getroffen hat. |
Unsere Beratungsleistungen
Hierzu zählen unter anderem auch die regelmäßige Überprüfung der Einfuhrbelege, welche Sie von Ihrem Dienstleister (Spedition, Kurierdienst usw.) erhalten. Gerne können wir Sie hierbei auch unterstützen, wenn Sie hierzu Fragen haben. Wir übernehmen auch die Prüfugn der Beleg für Sie, generell oder stichprobenweise.
Bei Bedarf unterstützen wir Sie selbstverständlich auch hinsichtlich Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen im Rahmen der Nachmeldung von Einfuhrabgaben.
Sollte es sinnvoll sein, dass Sie die Importabwicklung mit eigenem Bewilligungen durchführen, helfen wir Ihnen hierbei selbstverständlich gerne.
Oftmals können auch Zollabgaben vermieden werden. Hierzu stehen sogenannte "Besondere Verfahren", wie die aktive Veredelung, die passive Veredelung, Zolllager usw. zur Verfügung. Auch hier unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung und bei der Implementierung in Ihrem Unternehmen.
Hinzuweisen an dieser Stelle ist auch, dass der Kaufpreis einer Ware nicht zwingend die Berechnungsgrundlage für die Zollabgaben darstellt. Sind in dem Kaufpreis z.B. folgende Kosten nicht enthalten, müssen diese eigenständig hinzugerechnet werden:
- Frachtkosten bis zum Eintritt in der EU (Ort des Vorbringens)
- Entwicklungskosten, soweit diese nicht in der EU entstanden sind.
- Werkzeugkosten oder Kosten für zur Verfügung gestellte Werkzeuge, unabhängig von ihrem Entstehungsort
- Wert der ausgeführten Ware, bei Produkten, die zur Reparatur ausgeführt wurden und nach Reparatur zurückkehren. Hier muss, sofern keine passive Veredelungsvekehr beantragt wurde, die ursprüngliche aus Deutschland exportierte Ware, neben den Reparaturkosten, wieder verzollt werden.
- Und Vieles mehr
Vergeben Sie einen Entwicklungsauftrag in ein Drittland, müssen die kompletten Entwicklungskosten bereits mit der ersten Überführung eines Prototypen in den freien Verkehr verzollt werden, auch wenn es später nicht zu einer Serienproduktion kommt. Allerdings gibt es hier Möglichkeiten dies zu vermeiden.